__ AG übernommen hat. Es ist weiter auszuschliessen, dass die Inhaberaktien einem unabhängigen Dritten unter dem erzielbaren Verkehrswert (von CHF 227'500.--) bzw. bloss für CHF 1.-- veräussert worden wären. Die Steuerverwaltung hat folglich ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan. Die Differenz zwischen dem Kaufpreis (CHF 1.--) und dem Verkehrswert (CHF 227'500.--) von CHF 227'499.-- gilt daher als verdeckte Gewinnausschüttung (Ertragsverzicht) der B.________ AG an den Rekurrenten (Beteiligungsinhaber), die im Einkommen des Rekurrenten aufzurechnen ist (Ertrag aus qualifizierter Beteiligung; Reduktion im