9. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist der Steuerverwaltung im Weiteren beizupflichten, dass von einer geldwerten Leistung über CHF 227'499.-- auszugehen ist. In der kurzen Zeitspanne (2 Monate) zwischen Überführung der Inhaberaktien ins Privatvermögen des Rekurrenten und deren (Weiter-)Verkauf an die H.________ Holding AG, wird sich der Verkehrswert nicht geändert haben. Dies wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Daraus folgt, dass der Rekurrent die 100 Inhaberaktien im Jahr 2018 statt für CHF 227'500.-- bloss für CHF 1.-- und somit unterpreislich und ohne entsprechende Gegenleistung von der B.________ AG übernommen hat.