8.4 Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung aufgrund der (ursprünglichen) Sachverhaltsdarstellung des Rekurrenten bzw. aufgrund der vorliegenden Unterlagen geschlossen hat, die Inhaberaktien seien im Jahr 2004 zuerst ins Geschäftsvermögen der B.________ AG gekauft und erst im Jahr 2018 ins Privatvermögen des Rekurrenten überführt worden. Was der Vertreter dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung.