Ferner hat die Steuerverwaltung darauf hingewiesen (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 25.10.2022, S. 5), dass im Jahr 2016 betreffend den Steuerjahren 2005 bis 2012 ein Nachsteu- er- und Steuerhinterziehungsverfahren gegen den Rekurrenten durchgeführt worden ist. Es erscheint daher in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung unwahrscheinlich, dass der Rekurrent die in den Vorjahren nichtdeklarierten Inhaberaktien nicht als Privatvermögen offengelegt hätte. Ebenso wenig lässt sich etwas zu Gunsten des Rekurrenten aus dem Umstand