Daran ändert nichts, dass im Jahr 2004 die zulässige Quote von 10 % für eigene Aktien (also 25 Aktien; vgl. Art. 659 Abs. 1 OR) überschritten worden ist. Die im 2004 erworbenen 100 Inhaberaktien hätten trotzdem verbucht werden müssen. Der, die Quote übersteigende Anteil hätte innerhalb zweier Jahre wieder veräussert oder durch Kapitalherabsetzung vernichtet werden müssen (vgl. Art. 659 Abs. 2 OR). Ferner hat die Steuerverwaltung darauf hingewiesen (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 25.10.2022, S. 5), dass im Jahr 2016 betreffend den Steuerjahren 2005 bis 2012 ein Nachsteu- er- und Steuerhinterziehungsverfahren gegen den Rekurrenten durchgeführt worden ist.