8.3 Des Weiteren ist die Argumentation des Vertreters (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 2.8.2022, S. 3) unbegründet, dass bei Annahme von Geschäftsvermögen die (Inhaber)Aktien als eigene Aktien in der Bilanz der B.________ AG hätten verbucht werden sollen und dies vorliegend nicht geschehen sei. Dies, weil die Inhaberaktien auch nicht beim Rekurrenten als Privatvermögen und somit zwischen 2004 und 2017 nirgends deklariert worden sind. Der Vertreter kann daher aus der Nichtverbuchung der Aktien bei der B.________ AG nichts zu Gunsten des Rekurrenten ableiten. Daran ändert nichts, dass im Jahr 2004 die zulässige Quote von 10 % für eigene Aktien (also 25 Aktien; vgl. Art.