Einen solchen Vertrag gibt es aber nicht. Das entsprechende Bestätigungsschreiben scheint somit eher weit hergeholt und nicht weiter nachvollziehbar. Der Rekurrent bleibt denn auch eine plausible Erklärung schuldig, warum eine Zahlung zu Gunsten von F.________ an J.________ geleistet worden ist. Nichts anderes ergibt sich auch in Berücksichtigung des Schreibens des Rekurrenten vom 15. Oktober 2021 (pag. 52), in welchem der Rekurrent ausführt, dass die Vergütung (von CHF 115'750.--) an F.________ im Fall eines Verkaufs der B.________ AG ungefähr den Wert seiner Magnetventil- Rechnungen für die 100 Inhaberaktien erreichen soll.