- 13 - aufgrund der Akten, dass es sich bei beiden vom Rekurrenten bzw. der B.________ AG geleisteten Zahlungen um Zahlungen ohne Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung gehandelt hat. Gemäss Bestätigungsschreiben von F.________ (pag. 61) – welches erst im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erstellt worden ist (12.11.2021) – habe es sich bei den zwei ersten Zahlungen zwar um eine Dividende der B.________ AG, die er durch J.________ erhalten habe, bzw. den zweiten Teil des Goodwils gehandelt. Hiermit sei der Vertrag über den B.________ Verkauf zudem erfüllt und abgeschlossen gewesen. Einen solchen Vertrag gibt es aber nicht.