2023, N. 22 zu Art. 126 DBG). Ein solcher Nachweis ist vom Vertreter trotz Aufforderung (pag. 77-76) nicht beigebracht worden (vgl. Stellungnahme des Vertreters vom 7.12.2022, S. 2). Da das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen worden ist (vgl. statt vieler BGer 2C_987/2020 vom 22.6.2021, E. 4.1), ist diese Behauptung in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung somit nicht weiter zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass der Rekurrent selbst auch nicht von einem Treuhandverhältnis ausgegangen ist. Ihm ist es jedenfalls auch im November 2018 nicht klar gewesen, dass die erworbenen Aktien eines Tages wieder an F.________ für USD 1.-- zurück zu übertragen sind.