___ Holding AG) verkauft hat. Diese Sachverhaltsdarstellung ist vom Rekurrenten insbesondere im Schreiben vom 10. Juli 2020 selbst vorgebracht, mit Schreiben von F.________ vom 8. Oktober 2004 belegt sowie auf mehrmaliger Nachfrage der Steuerverwaltung hin vom Rekurrenten so bestätigt bzw. jedenfalls nicht widerlegt worden. 8. Was der Vertreter gegen diese Sachverhaltsdarstellung weiter vorbringt, ist unbehelflich und führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.