7.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der Akten muss sich der Rekurrent entgegenhalten lassen, dass die Inhaberaktien im Jahr 2004 von der B.________ AG, handelnd durch ihn als CEO, von der G.________, Inc., für USD 1.-- gekauft worden sind. Dies mit der Folge, dass die Inhaberaktien ab dem Kauf im Jahr 2004 bis zum 26. November 2018 dem Vermögen der B.________ AG zuzurechnen sind. Danach sind die Inhaberaktien für einen Symbolbetrag von einem Franken ins Privatvermögen des Rekurrenten übergegangen, welcher die Inhaberaktien (rund zwei Monate später) für CHF 227'500.-- an einen Dritten (H.________ Holding AG) verkauft hat.