hat der Rekurrent darauf geantwortet und ausgeführt, zur Erklärung von F.________ gebe es nichts weiter zu sagen, ausser, dass F.________ unterschrieben habe, keine weiteren Ansprüche auf die Inhaberaktien zu haben. Auch dem E-Mail-Verkehr vom 14./15./16. November 2018 (pag. 63 und 62) ist klar zu entnehmen, dass die Inhaberaktien (im Jahr 2004) an die B.________ AG zurückgegeben worden sind. Hierbei ist zwar noch von Schenkung die Rede, da der Rekurrent aber im Jahr 2004 unstreitig USD 1.-- bezahlt hat, kann allenfalls nur in der Differenz zum tatsächlichen Verkehrswert von Schenkung gesprochen werden.