Dies mit dem Hinweis, er müsse selbst entscheiden, was er mit der B.________ AG machen wolle. Darauf hat F.________ mit E-Mail vom 15. November 2018 (pag. 62) geantwortet, er habe das Memo (vom 8.10.2004) nur zum Schutz des Rekurrenten verfasst. Er habe gedacht, der Rekurrent habe dies verstanden. Ausserdem habe die G.________, Inc., das Aktienkapital der B.________ AG ursprünglich um CHF 100'000.-- erhöht, um die Gesellschaft vor dem Untergang zu retten (vgl. E. 7.1 hiervor). Mit E-Mail vom 16. November 2018 (pag. 63) hat der Rekurrent darauf geantwortet und ausgeführt, zur Erklärung von F.__