Der Vertreter führt zwar noch aus, dass der Rekurrent kein Jurist sei und mit dem Satz kein Indossament, sondern das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten, das am 1. November 2019 eingeführt worden sei, gemeint habe. Dies führt indessen zu keiner anderen Zurechnung der Aktien als zum Vermögen der B.________ AG. In den Akten befindet sich nebst dem Auszug des Aktienbuchs der B.________ AG per 26. November 2018 ("nachgeführt: 26.11.2018"; pag. 32), in welchem der Rekurrent als Inhaber der Aktien aufgeführt ist, nämlich nur ein undatierter Auszug des Aktienbuchs (pag. 31), mit der G.________, Inc., als Inhaberaktionärin.