Allein aus diesem Umstand, kann indes nicht gefolgert werden, ob dieser USD aus dem Privatvermögen des Rekurrenten stammt oder aus dem Vermögen der B.________ AG. Vielmehr weisen die Gesamtumstände darauf hin, dass der Rekurrent die Inhaberaktien im Jahr 2004 in seiner Funktion als CEO der B.________ AG für diese und nicht für sich privat gekauft hat. Obwohl es sich beim Schreiben vom 8. Oktober 2004 in Übereinstimmung mit dem Vertreter nicht um einen - 10 - Kaufvertrag handelt, geht aus dem Schreiben doch eindeutig hervor, dass F.________ die Inhaberaktien an die B.________ AG zurückgibt.