__ […] AG for a lump sum of USD 1.-- [one]"). Dies kann in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung als (weiteres bzw. ausschlaggebendes) Indiz dafür angesehen werden, dass die Inhaberaktien im Jahr 2004 an die B.________ AG verkauft worden sind. Daran ändert nichts, dass der Vertreter vorbringt (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 2.8.2022, S. 3 f.), das Schreiben sei an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet worden ("To whom it may concern"; vgl. E. 7.4 hiernach). Auch ändert daran nichts, dass der obgenannte Satz gemäss Vertreter unpräzis und interpretationsbedürftig sei und lediglich die Absicht dokumentiere, dass F.____