Dies, um zu verhindern, dass die G.________, Inc., eine Mehrheitsbeteiligung an der B.________ AG erlangt. Zusätzlich hat die B.________ AG das Recht erhalten, die Aktien (zukünftig) für CHF 100'000.-- oder für den Gegenwert in USD zurückzukaufen, um sie als eigene Aktien zu halten. Aufgrund dieser (umgesetzten) Vereinbarung hat die G.________, Inc., ursprünglich sämtliche Inhaberaktien (bis 2004) an der B.________ AG besessen. Das im Fax-Schreiben vom 2. April 1997 angedachte Rückkaufsrecht der B.________ AG ist ein erstes