Da die Aktien in den Vorjahren (2017 und früher) nicht deklariert worden sind, hat die Steuerverwaltung dies zum Anlass genommen, im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren 2018 den Rekurrenten betreffend diverse Abklärungen vorzunehmen (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 25.10.2022, S. 3). Dies vor allem auch, da aufgrund der Berechnung der Vermögensentwicklung im Steuerjahr 2018 (pag. 11) ein Einkommensfehlbetrag in der Höhe von CHF 36'193.-- vorgelegen hat, der näher geprüft hat werden müssen (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 25.10.2022, S. 2). Der Fehlbetrag hat sich im Lauf des Verfahrens vor der Steuerverwaltung geklärt (pag. 24).