Erstmals sind die Aktien in der privaten Steuererklärung des Jahres 2018 des Rekurrenten aufgeführt worden (pag. 5). Da die Aktien in den Vorjahren (2017 und früher) nicht deklariert worden sind, hat die Steuerverwaltung dies zum Anlass genommen, im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren 2018 den Rekurrenten betreffend diverse Abklärungen vorzunehmen (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 25.10.2022, S. 3).