-8- 6. Bei Inhaberaktien gilt der jeweilige Inhaber des Wertpapiers als berechtigt (Art. 683 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Daraus folgt, dass die blosse Übergabe des Wertpapiers den neuen Inhaber automatisch zum Eigentümer der Aktie macht (Art. 967 Abs. 1 OR; Art. 919 Abs. 1 ZBG i.V.m. Art. 930 Abs. 1 ZGB). Vorliegend sind sämtliche Inhaberaktien der B.________ AG bzw. die entsprechenden Aktienzertifikate im Jahr 2004 unstreitig dem Rekurrenten für USD 1.-- übergeben worden. Unklar ist jedoch für wen er die Inhaberaktien im Jahr 2004 tatsächlich gekauft hat, ob für sich oder für die B._____