Dem hält der Vertreter entgegen, dass sich die Steuerverwaltung auf nicht massgebliche Dokumente abstütze, die so interpretiert würden, dass eine handelsrechtlich unzulässige Rechtslage entstehe (eigene Aktien). Auch seien die Inhaberaktien (bereits) im Jahr 2004 vom Rekurrenten (privat) gekauft worden, weshalb die Inhaberaktien seither in seinem Privatvermögen gestanden hätten. Für den Rekurrenten und F.________ sei stets klar gewesen, dass die erworbenen Aktien wieder für USD 1.-- an F.________ zurückübertragen werden. Letztlich habe der Rekurrent die Hälfte des Aktienerlöses an F._____