4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent im hier massgebenden Steuerjahr 2018 (Allein)Aktionär und Verwaltungsratspräsident der B.________ AG gewesen ist. Für Erträge aus dieser Beteiligung ist er demnach steuerpflichtig. Auch ist unbestritten, dass das Aktienkapital der B.________ AG im Rahmen der Kapitalherabsetzung vom 26. November 2018 von CHF 250'000.-- auf CHF 100'000.-- herabgesetzt worden ist und danach aus 100 Inhaberaktien à CHF 1'000.-- Nennwert bestanden hat. Fest steht auch, dass mit dem Aktienkaufvertrag vom 7. Februar 2019 der Rekurrent die 100 Inhaberaktien aus seinem Privatvermögen für insgesamt CHF 227'500.-- an die H.________ Holding AG in I.____