3.3 Die Beweisführungslast liegt aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Veranlagungsbehörde (Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 174 Abs. 1 StG), doch untersteht die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG; Art. 167 ff. StG). Im Veranlagungsverfahren obliegt es ihr, alles Erforderliche vorzukehren, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Insbesondere hat sie die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG; Art. 167 Abs. 1 StG; BGer 2C_647/2018 vom 29.11.2018, E. 3.1).