, 2024, N. 23b zu Art. 659 OR). Bei nicht kotierten Wertpapieren von Gesellschaften bestimmt sich der Verkehrswert dabei nach dem von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) herausgegebenen Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (fortan SSK-KS Nr. 28) sowie dem dazugehörigen Kommentar. Der Verkehrswert entspricht hierbei dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln des SSK-KS Nr. 28 berechnet. Hat aber eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert grundsätzlich der entsprechende Kaufpreis (vgl. SSK-KS Nr. 28 Rz. 2).