vgl. statt vieler BGer 2C_644/2013 vom 21.10.2013, E. 3.1). Verkauft die Gesellschaft beispielsweise eigene Aktien an einen Aktionär oder an eine ihm nahestehenden Person zu einem untersetzten Preis, so gilt die Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem Verkehrswert als verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an den Aktionär bzw. an die nahestehende Person (Christian Lenz in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl., 2024, N. 23b zu Art.