3.1 Als geldwerte Leistungen gelten denn auch sogenannte Gewinnvorwegnahmen. Dazu zählen insbesondere auch Ertragsverzichte zugunsten eines Beteiligungsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinns führen. Das Bundesgericht hält hierzu fest, dass diese Form der geldwerten Leistung unzutreffend als Gewinnvorwegnahme bezeichnet werde, denn handelsrechtlich könnten gar keine Gewinne vorweggenommen werden.