85 Abs. 2 Bst. b StG), d.h. Zuwendungen der Gesellschaft, denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen des Beteiligungsinhabers gegenüberstehen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (BGer 2C_644/2013 vom 21.10.2013, E. 3.1).