treuhänderisch verwaltet (pag. 74). Da aber kein Treuhandverhältnis nachgewiesen worden sei, habe der Rekurrent die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen bzw. es sei davon auszugehen, dass kein Treuhandverhältnis bestanden habe. Es sei daher erwiesen, dass der Rekurrent die Inhaberaktien am 26. November 2018 kostenlos bzw. für ein symbolisches Entgelt von einem Franken von der B.________ AG übernommen habe und erst zu diesem Zeitpunkt Besitzer geworden sei. Anschliessend habe der Rekurrent die Aktien per 7. Februar 2019 für CHF 227'500.-- an eine Drittperson veräussert. Die Übernahme der 100 Inhaberaktien von der B._____