Diese Ausführungen würden jedoch nicht nachvollziehbar erscheinen. Dies, weil der Name des Eigentümers grundsätzlich nur bei Namenaktien auf den Wertpapieren enthalten sei. Bei Inhaberaktien legitimiere sich der Aktionär durch blossen Besitz der Aktie/n, weshalb der Aktionär dem Unternehmen nicht zwingend bekannt sei bzw. dieser erst ab einer Quote von 25 % offengelegt werde. Da der Rekurrent gemäss eigenen Aussagen per 8. Oktober 2004 sämtliche Inhaberaktien erworben habe, hätte er im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen verzeichnet sein müssen. Dieses Verzeichnis habe er jedoch nie vorgelegt.