-3- D. Am 25. Oktober 2022 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Den Antrag begründet sie im Wesentlichen damit, dass der Rekurrent mit Schreiben vom 10. Juli 2020 (pag. 22) ausgeführt habe, die Inhaberaktien seien bis am 26. November 2018 im Besitz der B.________ AG gewesen und erst dann auf ihn übergegangen. Als Beweis hierfür habe der Rekurrent das Schreiben von F.________ vom 8. Oktober 2004 (pag. 19) eingereicht. Daraus gehe klar hervor, dass F.________ im Namen der G.________, Inc., die Inhaberaktien an die B.________ AG abgetreten habe.