Die Aktien seien vielmehr seit dem Erwerb im Jahr 2004 im Privatvermögen des Rekurrenten gewesen. Die Steuerverwaltung stelle für die Eigentumszuweisung auf nicht massgebliche Dokumente ab, die so interpretiert würden, dass eine handelsrechtlich unzulässige Rechtslage entstehe (Höchstgrenze für eigene Aktien überschritten). Mit der juristisch ungenauen Aussage des Rekurrenten über die Zuschreibung der Aktien sei die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht des Inhaberaktionärs an die Gesellschaft gemeint gewesen und nicht eine Aktienabtretung von der Gesellschaft an den Aktionär.