C. Gegen die Einspracheentscheide hat der Vertreter mit Eingabe vom 2. August 2022 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Er beantragt darin, dass die Einspracheentscheide aufzuheben und ohne Aufrechnung der (rund) CHF 227'000.-- als geldwerte Leistung neu festzusetzen seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das Schreiben von F.________ vom 8. Oktober 2004 ("waives to this shares und giving them back […] to B.________ AG for a lump sum of USD 1.-- [one]"; pag. 19) höchst unpräzis und interpretationsbedürftig sei. Der Verkäufer und Mitaktionär (F.____