Hierbei hätten beide Aktionäre am Verkaufserlös ungefähr hälftig beteiligt sein sollen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens forderte die Steuerverwaltung den Vertreter mit Schreiben vom 9. März 2022 auf (pag. 77), den Nachweis zu erbringen, dass die 100 Inhaberaktien an den Rekurrenten privat verkauft worden seien. Ferner wurde mit Verweis auf das Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) der Treuhandvertrag zur treuhänderischen Verwaltung der Inhaberaktien eingefordert. Diesen Aufforderungen kam der Vertreter nicht nach. Nachdem die Steuerverwaltung dem Rekurrenten bzw. dessen Vertreter den Vorabdruck der Einspracheentscheide (pag. 82-79) hatte zukommen lassen und der Vertre-