Dieser Vorgang hält gemäss Steuerverwaltung dem Drittvergleich nicht stand. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 10. Februar 2020 erhob der Rekurrent, vertreten durch C.________ (Vertreter), mit Eingabe vom 2. März 2022 (pag. 75-73) Einsprache. Der Vertreter führte u.a. aus, der Rekurrent habe die Inhaberaktien treuhänderisch (für F.________) verwaltet. F.________ sei damals in eine Gerichtsstreitigkeit verwickelt gewesen. Deshalb habe