Auch seien die 100 Inhaberaktien gemäss Schreiben des Rekurrenten vom 10. Juli 2020 (pag. 22) erst per 26. November 2018 seinem Namen zugeordnet worden. Die Differenz zwischen dem Rückkaufspreis der 100 Inhaberaktien (USD 1.-- im Jahr 2004) und dem Verkaufspreis im Jahr 2019 (CHF 227'500.--) an die H.________ Holding AG sei daher als geldwerte Leistung besteuert worden. Gemäss Schreiben des Rekurrenten vom 15. Oktober 2021 (pag. 52) sei der Verkaufspreis der Inhaberaktien mit F.________ nachträglich angepasst worden und der Rekurrent habe F.________ im Jahr 2019 CHF 115'750.-- bezahlt. Dieser Vorgang hält gemäss Steuerverwaltung dem Drittvergleich nicht stand.