B. In den Veranlagungsverfügungen betreffend dem Steuerjahr 2018 vom 10. Februar 2020 (pag. 71-68) rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), dem Rekurrenten geldwerte Leistungen in der Höhe von CHF 227'499.-- auf. Dies begründete sie damit, dass die 100 Inhaberaktien am 8. Oktober 2004 von der G.________, Inc., für USD 1.-- an die B.________ AG verkauft worden seien. Die zurückgekauften Inhaberaktien seien aber weder in der Bilanz noch in der Steuererklärung der B.________ AG als eigene Aktien ausgewiesen worden. Auch seien die 100 Inhaberaktien gemäss Schreiben des Rekurrenten vom 10. Juli 2020 (pag.