7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Rekurrenten haben beantragt, den amtlichen Wert tiefer als die CHF 24'300.-- gemäss Verfügung vom 11. August 2020 festzusetzen. Dieser Antrag kann so interpretiert werden, dass der vorherige Wert von CHF 18'500.-- weiterhin gelten soll. Die beantragte Reduktion beträgt somit CHF 107'930.-- gegenüber dem Einspracheentscheid.