25 Abs. 1 Bst. b StG). Nur weil der Vermögenssteuerwert des Grundstücks anhand des höheren Landwerts festgesetzt wird, bedeutet dies nicht, dass mit dem Gartenhaus kein Ertrag durch Vermietung oder Eigennutzung mehr erzielt werden kann. Dieser Aspekt ist freilich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb er hier nicht vertieft zu werden braucht.