6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Juni 2022 ausführt, dass mit der Bewertung als unbebautes Land der Eigenmietwert des Gartenhauses entfalle. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Steuerrekurskommission um eine rein systemtechnisch motivierte Praxis, weil der Eigenmietwert üblicherweise im Rahmen der amtlichen Bewertung festgesetzt wird, was bei der Bewertung als Land nicht möglich ist. Aus rechtlicher Sicht besteht hingegen kein Anlass, die Eigennutzung des Gartenhauses nicht weiterhin als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu besteuern (Art. 25 Abs. 1 Bst.