[konsultiert am 17.10.2023]; vgl. Rekursbeilage 5) von demjenigen, der über das kantonale Geoportal (Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ÖREB) einsehbar ist, insoweit, als dass das südlich des Gartens verlaufende Strässchen bei ersterem nicht zur Wohnzone W2 zählt. Dies ist angesichts des Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten der Öffentlichkeit -6- sachlich richtig, weshalb für die Festsetzung des amtlichen Werts bloss 442 m2 zu berücksichtigen sind. Demzufolge ist der amtliche Wert des Grundstücks Nr. 1________ auf CHF 105'440.-- festzusetzen (442 m2 * CHF 238.56) und der Rekurs teilweise gutzuheissen.