56 Abs. 1 Bst. d StG), wird mit der tiefen Benotung des Grundstücks Rechnung getragen. 5. Nach dem bislang Ausgeführten steht fest, dass die auf die Wohnzone W2 entfallende Teilfläche des Grundstücks Nr. 1________ von der Steuerverwaltung zu Recht als unbebautes Land bewertet worden ist. Allerdings machen die Rekurrenten geltend, dass dies nur für 442 m2 anstatt für 530 m2 gelte, wie von der Steuerverwaltung angenommen. Tatsächlich unterscheidet sich der auf der Website der Gemeinde abrufbare Nutzungszonenplan (, Menu "Leben in C.________ > Wohnen > Zonenplan 1 und 2" [konsultiert am 17.10.2023];