Dies bedeutet, dass die Bestimmung, wonach ein Grundstück zumindest mit dem Wert des unüberbauten Bodens zu bewerten ist, immer dann angewandt wird, wenn der nach Art. 56 StG ermittelte amtliche Wert zu tief ausfällt. Praxisgemäss wird die Korrektur jedoch nur bei wesentlichen Abweichungen vorgenommen (Kästli/Bärtschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 zu Art. 57 StG), was hier ohne weiteres gegeben ist. Dementsprechend gibt es keinen Anlass, Art. 57 StG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Dem von der Steuerverwaltung zusätzlich erwähnten Grundsatz, wonach die Bewertung massvoll erfolgen soll (Art. 56 Abs. 1 Bst.