4.3 Mit ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2022 hat die Steuerverwaltung einen Eventualantrag gestellt, den amtlichen Wert wieder auf CHF 24'300.-- gemäss Verfügung vom 11. August 2020 festzusetzen. Zur Begründung verweist die Steuerverwaltung auf Art. 56 Abs. 3 StG, wonach Bestand und Umfang eines Grundstücks am Stichtag für die Festsetzung des amtlichen Werts massgebend sind. Aus gesetzessystematischer Sicht ist zu beachten, dass Art. 57 StG mit "Korrektur des amtlichen Wertes" überschrieben ist. Dies bedeutet, dass die Bestimmung, wonach ein Grundstück zumindest mit dem Wert des unüberbauten Bodens zu bewerten ist, immer dann angewandt wird, wenn der nach Art.