_ ist, wo sie und der Rekurrent in einem Einfamilienhaus wohnen. Dieses Grundstück weist eine Fläche von 983 m2 auf und verfügt damit über ausreichend Umschwung. Würde die hier strittige Fläche zum Grundstück Nr. 2________ gehören, wäre sie als "zusätzlicher Umschwung" zu bewerten. Auch aus diesem Blickwinkel erweist sich der amtliche Wert gemäss Einspracheentscheid als richtig.