4.2 Die Rekurrenten argumentieren in ihrer Einsprache vom 21. August 2020, dass es nach Erstellung des Hochwasserschutzwerks auf der verbliebenen Fläche kaum noch möglich sei, ein Bauvorhaben umzusetzen. Inwiefern dies zutrifft, muss vorliegend nicht überprüft werden, denn die Steuerverwaltung hat die strittige Fläche ohnehin tief benotet (Nutzungsmöglichkeit