Weiter wäre der Umstand, dass auf einem grossen Teil des Grundstücks gemäss Angaben der Rekurrenten ein ökologisch wertvoller Naturweiher liegt, nur dann von Bedeutung, wenn dieses Gewässer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung einer allfälligen Bebauung entgegenstehen würde – was von den Rekurrenten weder behauptet noch nachgewiesen wird. Folglich ist die gegenwärtige Nutzung der strittigen Fläche nicht relevant.