127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) nicht zu vereinbaren, wenn ein Grundeigentümer bloss aufgrund des Vorhandenseins einer Nebenbaute einen deutlich tieferen amtlichen Wert versteuern müsste, als wenn das gleiche Grundstück nicht überbaut wäre. Weiter wäre der Umstand, dass auf einem grossen Teil des Grundstücks gemäss Angaben der Rekurrenten ein ökologisch wertvoller Naturweiher liegt, nur dann von Bedeutung, wenn dieses Gewässer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung einer allfälligen Bebauung entgegenstehen würde – was von den Rekurrenten weder behauptet noch nachgewiesen wird.