F. Die Steuerverwaltung hat sich am 11. August 2022 vernehmen lassen. Sie beantragt in erster Linie, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zusätzlich stellt die Steuerverwaltung den Eventualantrag, den amtlichen Wert auf CHF 24'300.-- gemäss Verfügung vom 11. August 2020 festzusetzen. Zur Begründung des Hauptantrags verweist die Steuerverwaltung auf ihren Einspracheentscheid vom 15. Juni 2022. Zum Eventualantrag führt sie sinngemäss aus, dass gemäss Steuergesetz Bestand und Umfang des Grundstücks am Stichtag massgebend seien und dass der amtliche Wert massvoll festzusetzen sei.