4. Die vorliegend strittigen Kosten im Zusammenhang mit den Heilmitteln von Dr. E.________ und der F.________ AG stellen demzufolge keine Krankheitskosten gemäss KS Nr. 11 und Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG und Art. 38a Bst. b StG dar und sind folglich nicht abzugsfähig.