Den Rekurrenten ist durchaus beizupflichten, dass es nicht Sache der Steuerbehörde bzw. des Gerichts ist, die Angemessenheit der ärztlichen Anordnungen zu beurteilen, da sie nicht über das notwendige medizinische Fachwissen verfügt (vgl. auch BGer 2A.83/2005 vom 24.2.2005, E. 4). Jedoch ist es im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung sachgerecht zu verlangen, dass für den Beweiswert der ärztlichen Verordnungen formelle und inhaltliche Mindestanforderungen eingehalten sein müssen. Gestützt auf die eingereichten Arztzeugnisse von Dr. med. G.________ bescheinigt dieser lediglich, dass er die Heilmittel als dienlich erachte und empfehle.